§ 1 Name, Sitz des Vereins und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „PROJECT:vino“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Herdecke, 58313, Im Schiffwinkel 43.

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 5, 6 & 22 3. Abschnitt der Abgabenordnung.

  2. Zweck des Vereins ist die

    • Förderung des Anbaus und der Produktion von Wein,

    • Förderung von Bildung rund um biologisch-nachhaltige Landwirtschaft, insbesondere im Zusammenhang mit dem Kulturgut Wein,

    • Vermittlung der Komplexität des Produkts Wein von der Pflanze bis zum Endprodukt,

    • Wiederbelebung und Erhalt des Industriedenkmals Koepchenwerk durch zeitgemäße Nutzung und Bildungsarbeit,

    • Förderung der Kultur und der Heimatpflege.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch den Anbau, die Produktion und die Bildungsarbeit im Bereich Weinbau an und im denkmalgeschützten Koepchenwerk. Die Umnutzung des Denkmals bietet die Möglichkeit das Koepchenwerk für jedermann zugänglich zu machen. Es trägt somit zu Kultur- und Heimatpflege bei.

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln.
    Der Vorstand kann Aufwandsentschädigungen für besonderes Engagement nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten bewilligen.

  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.

  2. Die Aufnahme ist in Textform beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Antrag von den gesetzlichen Vertretern zu stellen.
    Der Vorstand entscheidet nach freiem Ermessen über die Aufnahme. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden.

  3. Es besteht die Möglichkeit des Erwerbs einer passiven Mitgliedschaft. Sie unterscheidet sich dadurch von einer aktiven, dass diese Mitglieder sich nicht am Vereinsleben beteiligen. Ihnen steht kein Stimmrecht zu. Sie leisten einen vergünstigten Beitrag, sind nicht zur Leistung von Arbeitsstunden verpflichtet und können sonst in keiner Weise von der Mitgliedschaft profitieren.

  4. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich besonders engagiert haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen. Ehrenmitglieder haben doppeltes Stimmrecht.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod (bei juristischen Personen durch deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.

  2. Der Austritt ist in Textform gegenüber dem Vorstand zu erklären und kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen.

  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden, z. B. wenn es

    • schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins schwerwiegend schädigt, oder

    • mehr als drei Monate mit Beiträgen oder Aufnahmegebühr im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung nicht zahlt.
      Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, sich zu äußern; die Gründe sind mindestens zwei Wochen vorher schriftlich mitzuteilen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Veranstaltungen teilzunehmen und besitzt gleiches Stimm- und Wahlrecht.

  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Interessen des Vereins zu fördern, regelmäßig Beiträge zu zahlen und das Vereinsleben nach Möglichkeit zu unterstützen.

  3. Jedes aktive Mitglied ist verpflichtet mindestens 10 Arbeitsstunden, in Form von Arbeiten im Zusammenhang mit dem Weinberg, der Organisation und Mitarbeit bei Vereinsveranstaltungen, im Jahr zu leisten. Eine Befreiung hiervon ist nur aus wichtigem Grund möglich und schriftlich beim Vorstand zu beantragen.

  4. Vorstand und Beirat haben das Recht auf uneingeschränkten Zugang zu den Vereinsräumen.

§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

  1. Der Mitgliedsbeitrag ist halbjährlich im Voraus fällig; jeweils bis zum  01.01. und 01.07. eines Jahres.

  2. Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand

  2. Erster Kassenwart

  3. Zweiter Kassenwart

  4. Der Beirat

  5. Die Mitgliederversammlung (bestehend aus den aktiven Mitgliedern)

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:

    • dem ersten Vorsitzenden,

    • dem zweiten Vorsitzenden,

    • dem Weinbergswart

  2. Der Erste Vorsitzende ist gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied geschäftsführungsbefugt.

 

§ 9 Aufgaben des Vorstands

Der Vorstand vertritt den Verein gemäß § 26 BGB und führt die Geschäfte.
Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:

  • Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen,

  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

  • Verwaltung des Vereinsvermögens,

  • Erstellung des Jahresberichts,

  • Aufnahme neuer Mitglieder,

  • Vorschlag der Beitragshöhe an die Mitgliederversammlung.

§ 10 Bestellung des Vorstands/ Kassenwart (Wahlturnus)

  1. Die Vorstandsmitglieder/ Kassenwarte werden für drei Jahre gewählt; die Wahlen erfolgen im rotierenden Turnus:

Jahr 1:

    • Weinbergswart

Jahr 2:

    • Zweiter Vorsitzender

    • Zweiter Kassenwart

Jahr 3:

    • Erster Vorsitzender

    • Erster Kassenwart

Anschließend beginnt der Turnus erneut mit Jahr 1.
Wiederwahl ist möglich.

  1. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, kann der übrige Vorstand ein Vereinsmitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl einsetzen.

§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

  1. Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt.
    Sie werden von dem Vorsitzenden, sonst von dem Stellvertretenden einberufen.
    Eine Frist von einer Woche soll eingehalten werden.
    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens Zwei Mitglieder anwesend sind.

  2. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

  3. Über Sitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 Beirat

  1. Die Mitglieder des Vorstands ernennen den Beirat.

  2. Ehrenmitglieder werden durch ihre Ernennung zu Mitgliedern des Beirates.

  3. Der Beirat darf an allen Vorstandssitzungen teilnehmen.

  4. Der Beirat ist bei vom Vorstand festgelegten Entscheidungen mit 2 Stimmen stimmberechtigt.

§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:
a) Satzungsänderungen,
b) Höhe der Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge,
c) Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ausschlüsse,
d) Wahl und Abberufung des Vorstands,
e) Entgegennahme des Jahresberichts und Entlastung des Vorstands,
f) Auflösung des Vereins.

§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal jährlich – möglichst im ersten Quartal – findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
    Die Einladung erfolgt in Textform mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung.

  2. Jedes Mitglied kann bis eine Woche vorher in Textform Anträge zur Tagesordnung einreichen.

  3. Eine außerordentliche Versammlung ist einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder 10 % der Mitglieder dies in Textform verlangen.

§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Versammlung wird von dem Vorsitzenden oder der Stellvertretung geleitet.

  2. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist.
    Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine zweite Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl beschlussfähig ist.

  3. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit.
    Satzungsänderungen benötigen ¾-Mehrheit, Zweckänderungen und Auflösung 90% der anwesenden Mitglieder.

  4. Über die Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen und zu unterzeichnen.

§ 16 Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung sind der Vorsitzende und der Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt.

  2. Bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine steuerbegünstigte Körperschaft: Stiftung Industriedenkmalpflege und Geschichtskultur.

  3. Die Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wird.

Alle Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.